Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Instituts lautet:
European Trust Institute (EU-Trust)
(2) Der Sitz des Instituts ist Düsseldorf.
§ 2 Zweck des Instituts
(1) Der Zweck des Instituts ist
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die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Wettbewerbstheorie, des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik bzw. -praxis,
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die Förderung der Beziehungen zwischen Politik, Wissenschaft und Praxis,
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die Einflussnahme auf politische Institutionen und Entscheidungsträger.
auf nationaler und internationaler Ebene
(2) Zielsetzungen des Instituts sind insbesondere
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die Erneuerung der Wettbewerbstheorie, insbesondere Preistheorie, hin zu einer Theorie, die auch betriebswirtschaftlichen Anforderungen entspricht
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die Umformung des gegenwärtigen Kartellrechts hin zu einem Recht, das Kartelle ausschließlich dann erlaubt
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wenn sie ruinöser Wettbewerb die Existenz von Branchen gefährdet
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wenn die Bedingungen sachgerecht sind, die Dritten den Marktzugang verschließen (Qualitätserhalt)
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wenn gewährleistet ist, dass die Bedingungen nicht ausschließlich der Verhinderung von Marktzugang dienen
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die Berichtigung der Kartellverfahren in der Weise, dass die Prinzipien der Gewaltenteilung eingehalten werden und der Schwerpunkt hin zur Rechtsverfolgung von unlauterem Wettbewerb verlagert wird.
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die Erneuerung, Bewerbung und internationale Verbreitung des Konzepts der Sozialen Marktwirtschaft
§ 3 Umsetzung
Mittel der Zweckerreichung sind
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die Durchführung von Seminaren und Kolloquien,
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die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen und Studien
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die Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung.
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die Pflege politischer Kontakte
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die öffentliche Verbreitung in Medien aller Art.
Das Institut informiert Interessenten insbesondere regelmäßig mittels eines Newsletters.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Das Institut ist nicht selbstlos tätig; es verfolgt jedoch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Instituts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Das Institut erhebt keine Beiträge. Seine Finanzierung erfolgt über die Berechnung von Leistungen (u. a. Newsletter, Veranstaltungen, Gutachten, Publizistik).
§ 6 Organe des Instituts
Alleinvertretungsberechtigtes Organ des Instituts ist der Leiter.
§ 7 Beirat
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Der Leiter kann zu seiner Unterstützung die Bildung eines oder mehrerer Beiräte beschließen. Die Mitglieder dieser Beiräte werden auf seinen Vorschlag berufen. Zu Beiräten werden Persönlichkeiten aus dem Bereich der Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Politik und Gesellschaft berufen.
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Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig.
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Der Beirat berät die Leitung und unterstützt sie bei der Verfolgung der Ziele des Instituts.
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Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich..
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Schlussbestimmung
Für den Fall der Beanstandung von Bestandteilen der Satzung durch Behörden, wird der Leiter ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.
Düsseldorf, den 1. Januar 2015
Die Satzung des Instituts zum Download
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